Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1901b BGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1901b BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1901b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1901b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens


(Text neue Fassung)

§ 1901b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2 Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)