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Änderung § 1908c BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1908c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1908c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers


(Text neue Fassung)

§ 1908c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.