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Änderung § 1913 BGB vom 01.01.2023

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§ 1913 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1913 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte


(Text neue Fassung)

§ 1913 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2 Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.