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Änderung § 1918 BGB vom 01.01.2023

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§ 1918 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1918 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 1918 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.

(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.

(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.