§ 2292 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2292 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament | |
(Text alte Fassung) Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. | (Text neue Fassung) Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden. |