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Änderung § 84a BGB vom 01.07.2023

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§ 84a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 84a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

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§ 84a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84a Rechte und Pflichten der Organmitglieder


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(1) 1 Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. 2 Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. 3 Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.

(2) 1 Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. 2 Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

(3) 1 § 31a ist entsprechend anzuwenden. 2 Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.