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Änderung § 84b BGB vom 01.07.2023

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§ 84b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 84b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

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§ 84b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84b Beschlussfassung der Organe


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1 Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.


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