§ 84b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 84b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 84b (neu) | (Text neue Fassung)§ 84b Beschlussfassung der Organe |
1 Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft. |