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Änderung § 86e BGB vom 01.07.2023

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§ 86e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 86e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

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§ 86e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung


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(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.