Änderung § 86g BGB vom 01.07.2023

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§ 86g BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 86g BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86g Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung


vorherige Änderung

 


1 Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. 3 Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.




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