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Änderung § 712a BGB vom 01.01.2024

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§ 712a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 712a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 712a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters


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(1) 1 Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. 2 Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.