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Änderung § 713 BGB vom 01.01.2024

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§ 713 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 713 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter


(Text neue Fassung)

§ 713 Gesellschaftsvermögen


vorherige Änderung

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.



Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.