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Änderung § 715a BGB vom 01.01.2024

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§ 715a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 715a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 715a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 715a Notgeschäftsführungsbefugnis


vorherige Änderung

 


1 Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)