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Änderung § 715 BGB vom 01.01.2024

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§ 715 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 715 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht


(Text neue Fassung)

§ 715 Geschäftsführungsbefugnis


vorherige Änderung

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.



(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) 1 Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte,
die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. 2 Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam
zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2 Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.

(4) 1 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern
in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. 2 Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

(5) 1 Die
Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6) 1 Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.