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Änderung § 726 BGB vom 01.01.2024

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§ 726 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 726 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes


(Text neue Fassung)

§ 726 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters


vorherige Änderung

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.



Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.