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Änderung § 727 BGB vom 01.01.2024

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§ 727 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 727 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters


(Text neue Fassung)

§ 727 Ausschließung aus wichtigem Grund


vorherige Änderung

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) 1 Im Falle
der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. 2 Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. 3 Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.



1 Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. 3 Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.