§ 732 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 732 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Text alte Fassung) § 732 Rückgabe von Gegenständen | (Text neue Fassung)§ 732 Auflösungsbeschluss |
1 Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. 2 Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen. | Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. |