Änderung § 740a BGB vom 01.01.2024

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§ 740a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 740a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 740a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 740a Beendigung der Gesellschaft


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(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

2. Auflösungsbeschluss;

3. Tod eines Gesellschafters;

4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;

5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;

6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.




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