Änderung § 312g BGB vom 04.08.2009

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§ 312f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 312g BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

§ 312f Abweichende Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 312g Abweichende Vereinbarungen


(Textabschnitt unverändert)

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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