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Änderung § 1788 BGB vom 01.09.2009

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§ 1788 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1788 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1788 Zwangsgeld


(Text alte Fassung)

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) 1 Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. 2 Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)