§ 1846 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1846 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts | (Text neue Fassung)§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts |
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. |