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Änderung § 1846 BGB vom 01.01.2023

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§ 1846 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1846 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts


(Text neue Fassung)

§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung


vorherige Änderung

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.



(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,

2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,

3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,

4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3
nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

(2) Die Anzeige
hat insbesondere Angaben zu enthalten

1. zur Höhe
des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,

3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,

4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,

5. zur Sperrvereinbarung.


(heute geltende Fassung)