§ 1857 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1857 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht | (Text neue Fassung)§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht |
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. | Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. |