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Änderung § 1908 BGB vom 01.09.2009

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§ 1908 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1908 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung


(Text neue Fassung)

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung


vorherige Änderung

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.



Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)