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Änderung § 1908 BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1908 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1908 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung


(Text neue Fassung)

§ 1908 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.



 
(heute geltende Fassung)