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Änderung § 1908 BGB vom 01.09.2009

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§ 1908 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1908 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter


(Text neue Fassung)

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung


vorherige Änderung

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.




Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)