§ 2262 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2262 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht | (Text neue Fassung)§ 2262 (aufgehoben) |
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. |