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Änderung § 2263a BGB vom 01.09.2009

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§ 2263a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2263a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente


(Text neue Fassung)

§ 2263a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.