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Änderung § 2264 BGB vom 01.09.2009

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§ 2264 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2264 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament


(Text neue Fassung)

§ 2264 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.