§ 2264 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2264 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament | (Text neue Fassung)§ 2264 (aufgehoben) |
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. |