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Änderung § 1587i BGB vom 01.09.2009

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§ 1587i BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1587i BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen


(Text neue Fassung)

§ 1587i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.