§ 1587n BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1587n BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Text alte Fassung) § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch | (Text neue Fassung)§ 1587n (aufgehoben) |
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre. |