Änderung § 1600a BGB vom 01.04.2026

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§ 1600a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 1600a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

(Textabschnitt unverändert)

§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. 2 Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3 Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4)
Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.


(Text neue Fassung)

(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.

(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat
sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.

(4) 1 Ist die anfechtungsberechtigte Person
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. 2 Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(5)
Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.




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