Tools:
Update via:
§ 1600a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
(4) 1Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. 2Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 m.W.v. 1. April 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1600a BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1600a BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1600a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 12 NEhelG Übergangs- und Schlußvorschriften (vom 16.04.2011)
... eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. § 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 1 VatAnfÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten." 6. § 1600a Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Ein ...
Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 1 2. NEhelERGG Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
... b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1600a_BGB.htm
