Änderung § 512 BGB vom 11.06.2010

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§ 507 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 512 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 507 Anwendung auf Existenzgründer


(Text neue Fassung)

§ 512 Anwendung auf Existenzgründer


vorherige Änderung

Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50.000 Euro.



Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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