Änderung § 655e BGB vom 11.06.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 655e BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VerbrKredRLUG am 11. Juni 2010 und Änderungshistorie des BGB

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§ 655e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 655e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer


(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.

(Text neue Fassung)

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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