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Änderung § 475d BGB vom 23.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 475d BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 RepRLAnpG am 23. Juli 2026 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 475d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 475d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 475d Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz | |
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, | |
| (Text alte Fassung) 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird. | (Text neue Fassung) 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird. |
(2) 1 Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. 2 § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden. | |
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