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Änderung § 479c BGB vom 23.07.2026

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§ 479c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
§ 479c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212

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§ 479c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge


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Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.


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