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Änderung § 479c BGB vom 23.07.2026
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| § 479c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 479c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 479c (neu) | (Text neue Fassung)§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge |
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. |
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