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Änderung § 559e BGB vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 559e BGB, alle Änderungen durch Artikel 6 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 559e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 559e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 559e Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage | |
(1) 1 Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. 2 Wenn eine Förderung nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 erhöhen. | |
| (Text alte Fassung) (2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. | (Text neue Fassung) (2) 1 § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. 2 Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind. |
(3) 1 § 559 Absatz 3a Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. 2 Ist der Vermieter daneben zu Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1 berechtigt, so dürfen die in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. (4) § 559 Absatz 3, 4 und 5 sowie die §§ 559b bis 559d gelten entsprechend. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | |
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