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Änderung § 559f BGB vom 29.07.2026

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§ 559f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 559f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 559f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 559f Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. 2 Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude

1. nach 1996 errichtet worden ist,

2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,

3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht oder

4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.

3 Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. 4 Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.

(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.

 

 
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