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Änderung § 630a BGB vom 26.02.2013

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§ 630a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 630a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 630a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag


vorherige Änderung

 


(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.