Änderung § 1626a BGB vom 19.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1626a BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 NEheSorgeRG am 19. Mai 2013 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1626a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2013 geltenden Fassung
§ 1626a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(Text alte Fassung)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) *), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.


---
*) Anm. d. Red.: Absatz 1 Nr. 1 ist gemäß Entscheidung des BVerfG, B. v. 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173), mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zur Neuregelung nur mit der in Nummer 2 der Bekanntmachung bestimmten Maßgabe anwendbar.


(Text neue Fassung)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder

3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) 1 Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2 Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3)
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed