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Änderung § 13 BGB vom 13.06.2014

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§ 13 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 13 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
 

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§ 13 Verbraucher *)


(Text neue Fassung)

§ 13 Verbraucher


vorherige Änderung

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


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*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.




Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.