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Änderung § 556g BGB vom 01.06.2015

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§ 556g BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 556g BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 556g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. 3 Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 4 Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. 2 Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.

(3) 1 Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. 2 Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Textform.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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