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Änderung § 557a BGB vom 01.06.2015

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§ 557a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 557a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610

(Textabschnitt unverändert)

§ 557a Staffelmiete


(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(Text alte Fassung)

(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

(3) 1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(4) 1 Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2 Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3 Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

(5)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.