§ 356e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 356e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 356e (neu) | (Text neue Fassung)§ 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen |
1 Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. |