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Änderung § 1755 BGB vom 26.03.2019

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§ 1755 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2019 geltenden Fassung
§ 1755 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. *) 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. *)


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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737)