Tools:
Update via:
Änderung § 1755 BGB vom 26.03.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20190326 am 26. März 2019 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1755 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2019 geltenden Fassung | § 1755 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2019 geltenden Fassung durch B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche. (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. *) 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche. (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al70553-0.htm