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Änderung § 50 BGB vom 30.11.2007

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§ 50 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 50 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation


vorherige Änderung

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.



(1) 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3 Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4 Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.