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Änderung § 53 BGB vom 30.11.2007

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§ 53 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 53 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren


(Text alte Fassung)

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

(Text neue Fassung)

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.