Unterkapitel 3 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3 Gütergemeinschaft
Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1458 (aufgehoben)
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1460 Haftung des Gesamtguts
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
§ 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1469 Aufhebungsantrag
§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 6 Eheliches Güterrecht

Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht

Kapitel 3 Gütergemeinschaft

Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten


§ 1450 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. 2Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

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§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten


§ 1451 wird in 2 Vorschriften zitiert

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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§ 1452 Ersetzung der Zustimmung


§ 1452 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.


Text in der Fassung des Artikels 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung


§ 1453 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

(2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

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§ 1454 Notverwaltungsrecht


§ 1454 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. 2Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

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§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten


§ 1455 wird in 2 Vorschriften zitiert

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,

2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,

3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,

4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,

5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,

6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,

7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,

8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,

9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,

10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft


§ 1456 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

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§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts


§ 1457 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

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§ 1458 (aufgehoben)


§ 1458 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 22. Juli 2017

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§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung


§ 1459 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2639 m.W.v. 22. Dezember 2018

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§ 1460 Haftung des Gesamtguts


§ 1460 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

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§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft


§ 1461 wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

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§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut


§ 1462 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.

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§ 1463 Haftung im Innenverhältnis


§ 1463 wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

1.
die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,

2.
die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,

3.
die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

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§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts


§ 1464 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

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§ 1465 Prozesskosten


§ 1465 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2) 1Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. 2Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.

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§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes


§ 1466 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

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§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut


§ 1467 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

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§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs


§ 1468 wird in 2 Vorschriften zitiert

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

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§ 1469 Aufhebungsantrag


§ 1469 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,

1.
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,

2.
wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,

3.
wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,

4.
wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,

5.
wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


§ 1470 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.


Text in der Fassung des Artikels 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009



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